Wenn eine Liegenschaft (Grundstück mit Gebäuden) nicht in Einzelteile teilbar ist (z.B.: mehrgeschossiges Wohn- bzw. Geschäftsgebäude), so muss das Gesamtobjekt prozentuell aufgeteilt (parifiziert) werden.
Wenn eine Liegenschaft vertikal in zwei oder mehr Teile getrennt werden kann und dabei die verordnungsmäßigen Mindestflächen eingehalten werden, so spricht dies für eine Grundstücksteilung (Grundteilung). Das oder die neuen Grundstücke werden in eigenen Grundbuchskörpern (EZ) eingetragen. Belastungen (Servitute, Hypotheken, ..) können je EZ vorgenommen werden, ohne einen Fremden davon zu berühren.
Der Notar Ihres Vertrauens verfasst Ihren Kaufvertrag bis hin zum Grundbuchsantrag. Die dazu benötigten Vermessungsdokumente werden von uns direkt an Ihren Vertragsverfasser (Notar) geliefert.
Für geringwertige Trennstücke (maximale 2000€ Grundwert, maximal 5% vom Gesamtgrundkörper) kennt das Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) Sonderbestimmungen zur vereinfachten grundbücherlichen Durchführung nach §13 - LTG. Anstatt der Errichtung eines Vertrages wird beim Vermessungsamt die Eigentumsübertragung protokolliert und der Plan direkt an das Grundbuch weitergeleitet.