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Wenn eine Liegenschaft (Grundstück mit Gebäuden) nicht in Einzelteile teilbar ist (z.B.: mehrgeschossiges Wohn- bzw. Geschäftsgebäude), so muss das Gesamtobjekt prozentuell aufgeteilt (parifiziert) werden.

Wohnung, Garage und Geschäftsfläche (TOPs)
Keller, Garten (Zubehör)
Zufahrt, Stiegenhaus, Müllplatz (Allgemeinflächen)

Wenn eine Liegenschaft vertikal in zwei oder mehr Teile getrennt werden kann und dabei die verordnungsmäßigen Mindestflächen eingehalten werden, so spricht dies für eine Grundstücksteilung (Grundteilung). Das oder die neuen Grundstücke werden in eigenen Grundbuchskörpern (EZ) eingetragen. Belastungen (Servitute, Hypotheken, ..) können je EZ vorgenommen werden, ohne einen Fremden davon zu berühren.

Grundteilung

Wann ist ein Teilungsplan zu erstellen?

eine Liegenschaft ist aufzuschließen, wird baureif gemacht wird oder soll geteilt werden
Grundstücksgrenzen wurden verändert (Errichtung einer Anlage - Straßen, Wege, Bahnen, Gewässer - §15 LTG)
eine Grenze soll begradigt werden

Was ist zu beachten?

Bauland, Freiland:

Teilung nur mit Gemeindebewilligung
Einhaltung von Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, raumplanungsrechtliche Vorschriften
Zweckgemäße Einhaltung von Baugrundstücken nach Form und Größe
Einhaltung von bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften
zweckmäßige Nutzung von Grundstücksteile
Einhaltung von Mindestabstände zu bestehenden Gebäuden

Waldwidmung:

Teilung nur mit Forstbehördenbewilligung
Einhaltung der Mindestgrößen von Waldgrundstücken (Bundesländerunterschiede)

Durchführung im Grundbuch

Der Notar Ihres Vertrauens verfasst Ihren Kaufvertrag bis hin zum Grundbuchsantrag. Die dazu benötigten Vermessungsdokumente werden von uns direkt an Ihren Vertragsverfasser (Notar) geliefert.

Teilungsurkunde
Bescheid des Vermessungsamtes
Bescheid der Gemeinde und / oder Bescheid der Bezirkshauptmannschaft

Für geringwertige Trennstücke (maximale 2000€ Grundwert, maximal 5% vom Gesamtgrundkörper) kennt das Liegenschaftsteilungsgesetz (LTG) Sonderbestimmungen zur vereinfachten grundbücherlichen Durchführung nach §13 - LTG. Anstatt der Errichtung eines Vertrages wird beim Vermessungsamt die Eigentumsübertragung protokolliert und der Plan direkt an das Grundbuch weitergeleitet.

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