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Kataster

Die Geschichte des heutigen Katasters beginnt im Jahr 1817, als die Vermessung der österreichisch-ungarischen Monarchie gesetzlich verfügt wurde, um die Vorschreibung der Grundsteuer auf eine gerechte Basis zu stellen.

Der Grundstückskataster stellt neben dem Grundbuch die zweite Säule des österreichischen Systems der Eigentumssicherung an Grund und Boden dar. In die digitale Katastralmappe (DKM), deren Erstellung 1989 begann, sind vorhandene Pläne des Grenzkatasters, des Grundsteuerkatasters und die zuvor gültige Katastralmappe eingearbeitet. Die DKM dient nur der Veranschaulichung der gegenseitigen Lage der Grundstücke, für die im Grundbuch Eigentümer, Rechte und Belastungen geführt werden.

Franziszeischer Kataster
Kollenprat Dietrich
Kollenprat Dietrich
Nur für etwa 16% aller österreichischen Grundstücke, deren Grenzen nach den Formvorschriften des Vermessungsgesetzes 1968 festgelegt, vermessen und in den Grenzkataster einverleibt sind, genießt die koordinative Dokumentation der Grenzen in der Katastralmappe denselben Vertrauensschutz wie das Grundbuch. Bei diesen Grundstücken ist jeglicher Ersitzungsanspruch von Grundstücksteilen für alle Zukunft ausgeschlossen.

In allen übrigen Fällen macht die Katastralmappe keinen Beweis über die tatsächliche Grenzsituation und das Flächenausmaß. Für diese Grundstücke ist grundsätzlich der letzte ruhige Besitzstand (Grenzzeichen, Mauern, bestehende Zäune, Ackerraine, Waldgrenzen etc.) maßgeblich, wie er sich aus geeigneten Urkunden, Luftbildern oder aus der Natursituation ergibt. Nur in Ausnahmefällen wird der Vermessungsbefugte auch die Katastralmappe des Grundsteuerkatasters als Hilfsmittel zur Grenzfindung heranziehen.

Die Aktualität der Katastralmappe hängt grundsätzlich von den betroffenen Grundeigentümern und den zuständigen Baubehörden ab.

Gemäß §44 VermG (Vermessungsgesetz) sind Eigentümer und Behörden verpflichtet, Änderungen an Grundstücksgrenzen & Benützungsarten den Vermessungsämtern bekannt zu geben und entsprechende Planunterlagen (z.B.: Neubau, Zubau) zu übermitteln.

Grundsteuerkataster

Der graphische Grundsteuerkataster wurde in der 1. Hälfte des 19. Jhdts angelegt und zur gerechteren Besteuerung von Grund und Boden herangezogen. Die Grenzpunkte wurden mit Messtischen eingemessen und die Flächen der Grundstücke graphisch erfasst (Planimetrie).
Daher sind die Angaben des graphischen Grundsteuerkatasters über Grenzen und Flächen dem Vertrauensschutz entzogen. Von der ursprünglichen Vermessung abgeleitet, dokumentieren sie ohne Beweiskraft bloß die Form und die gegenseitige Lage der Grundstücke zueinander.

In weiterer Folge wurden Grundstücksvermessungen mit polygonaler, orthogonaler und polarer Messmethode vorgenommen. Bevor die Festpunktverdichtung des BEV half, die Grenzpunktkoordinaten leichter im Landeskoordinatensystem zu bestimmen, wurden die Urkunden meist in lokalen Systemen erstellt.

Grundstücksflächen sind ab dem Zeitpunkt exakt berechenbar, sobald alle Grenzpunkte eines Grundstücks amtliche Koordinaten in einem einheitlichen System aufweisen.

Grenzstreitigkeiten werden von Gericht geklärt (§850 ff ABGB)

Grenzkataster

Der Grenzkataster wurde durch das BGBl Nr. 306/1968 zum verbindlichen Nachweis der Grenzen begründet. Er wurde eingeführt, um im Gegensatz zum Grundsteuerkataster eine rechtsverbindliche Sicherung des Grenzverlaufs zu ermöglichen und um das "Wandern" von Grenzen zu unterbinden.

Sobald ein Grundstück in den Grenzkataster einverleibt wird, sind zuvor alle Grenzpunkte in einem Protokoll anzuerkennen und im Landeskoordinatensystem "Gauß-Krüger" exakt festzulegen. Ab nun sind die Grenzen jederzeit wiederherstellbar. Die Ersitzung von Grundstücksteilen ist dann nicht mehr möglich (§50 VermG).

Grenzen des Grundstückes werden rechtsverbindlich festgelegt
verloren gegangene Grenzzeichen können leicht wiederhergestellt werden (keine Grenzstreitigkeiten)
Vertrauensschutz bei einem Rechtserwerb ist gegeben
Ersitzung von Grundstücksteilen ist unmöglich
Grenzstreitigkeiten sind nicht mehr vor Gericht auszutragen

Info
Jedes Grundstück in Österreich ist entweder noch im Grundsteuerkataster oder aber schon im rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen.

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